Tema/i | antifascismo : Berner Prozess gegen die "Protokolle der Weisen von Zion"
  24-04-2005 16:38
Autore : Antifa heisst ...lesen! (und handeln)
 
 
  Am 14.Mai 2005 ist es 70 Jahre her, dass ein Berner Gericht einen weltweit beachteten Entscheid zum antisemitischen Machwerk "Die Protokolle der Weisen von Zion” fällte.
 
     
  Der damalige Richter kam 1935 zum Schluss, dass die Protokolle gegen Artikel 14 des bernischen Schundliteraturgesetzes verstossen hätten. Der Prozess habe mit aller wünschbaren Deutlichkeit bewiesen, dass die Protokolle ein Plagiat seien.

Spannend am Berner Prozess war v.a., dass
Zeitzeugen der Entstehung der "Protokolle" durch ihre Aussagen dokumentieren konnten, wie verschiedene Exponenten aus dem weiteren Dunstkreis der russischen (zaristischen) Geheimpolizei Ochrana die "Protokolle" aus verschiedensten Büchern und Schriften zusammenschusterten und sie als "echt" verkauften. Verbreitung fanden die "Protokolle ab 1903 in verschiedenste Versionen, samt jeweils haarsträubenden Herkunftslegenden.

Mehr dazu:
 http://de.wikipedia.org/wiki/Protokolle_der_Weisen_von_Zion
 http://www.manfred-gebhard.de/Protokolle.htm

Buchtipps:
Jeffrey L. Sammons: Die Protokolle der Weisen von Zion. Die Grundlage des modernen Antisemitismus – eine Fälschung. Text und Kommentar
Göttingen: Wallstein Verlag, 1998, 128 S.

Hadassa Ben-Itto: „Die Protokolle der Weisen von Zion". Anatomie einer Fälschung
Aus d. Engl. von Helmut Ettinger und Juliane Lochner. Berlin: Aufbau-Verlag, 1998, 419 S.

Norman Cohn: „Die Protokolle der Weisen von Zion". Der Mythos der jüdischen Weltverschwörung
Mit einer kommentierten Bibliographie von Michael Hagemeister. Aus d. Engl. von Karl Röhmer.
Baden-Baden und Zürich: Elster Verlag, 1998, 347 S.

----------------------------------------------------
"Frontismus und Nationalsozialismus in der Stadt Bern. Viel Lärm, aber wenig Erfolg."
 http://www.stub.unibe.ch/extern/hv/1_03/arber.pdf
(S. 15):

Die «Protokolle der Weisen von Zion»

Am 13. Juni 1933 führte die Nationale Front in Bern eine Kundgebung durch, an welcher sie verschiedene judenfeindliche Schriften vertrieb. Unter dem Propagandamaterial befand sich auch die 13. Auflage der von Theodor Fritsch (1852–1933) herausgegebenen «Protokolle der Weisen von Zion».

Diese Schrift diente Antisemiten und Freimaurerfeinden auf der ganzen Welt als wichtige Grundlage. Vor allem in den 1920er-Jahren erfuhren die Protokolle, die ständig neu aufgelegt wurden, eine riesige Verbreitung. Die Protokolle sind eine angebliche Aufzeichnung von geheimen Sitzungen, an denen Mitglieder einer jüdischen Geheimregierung einen Plan zur Eroberung der Welt beraten. Die Juden sind gemäss den Protokollen ihrem Ziel nahe. Sie haben sich bereits des Rechtswesens, der Volksbildung und der Herrschaft des Geldes bemächtigt. Vor allem kontrollieren sie bereits Politik, Politiker
und die Parteien. Zur Politik und zu den Staatsgeheimnissen haben sich die «Weisen» mit Hilfe der Freimaurer Zugang verschafft.

Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund und die Israelitische Kultusgemeinde Bern reichten Klage ein wegen Verbreitung antisemitischer Schriften. Die angegriffenen Juden traten somit erstmals in einem öffentlichen Forum direkt mit den Frontisten zusammen. Im Berner Prozess, der weltweit Beachtung fand, sollten vor einer breiten Öffentlichkeit nicht nur die Frontisten, sondern vor allem der Antisemitismus als Ganzes verurteilt werden. Es ging darum, die Protokolle als Fälschung zu entlarven. Es galt aber auch, die Verbindung und Abhängigkeit der Schweizer Frontenbewegung vom nationalsozialistischen Ausland nachzuweisen. Die Voraussetzungen, gegen die Verbreiter von antisemitischen Schriften vorzugehen,schienen im Kanton Bern in besonderem Masse vorhanden zu sein. Das kantonalbernische Gesetz vom 10. September 1916 über das Lichtspielwesen und die Massnahmen gegen die Schundliteratur dienten als mögliche juristische
Grundlage, um gegen die judenfeindlichen Fronten vorzugehen.

Am 16. November 1933 wurde die Hauptverhandlung vor dem Richteramt in Bern aufgenommen. Das Gericht ordnete eine Expertise über die Echtheit der Protokolle an und ernannte den Berner Schriftsteller und Journalisten
Carl Albert Loosli (1877–1959) als unabhängigen gerichtlichen Experten.
Die Klägerseite schlug als ihren Sachverständigen Max Haller (1879–1949), Professor der Theologie an der Universität Bern, vor. Er trat aber in der Folge von diesem Amt zurück. Haller begründete dies damit, dass
ihm als Semitist und Hebräist die Kompetenz zu einem sachverständigen Urteil fehlten. Das Amt des Experten auf jüdischer Seite übernahm nun Arthur Baumgarten (1884–1966), Professor an der Juristischen Fakultät der
Universität Basel. Den Angeklagten gelang es erst nach anderthalb Jahren, dem Gericht einen Experten vorzuschlagen: Ulrich Fleischhauer, Leiter des
antisemitischen «Weltdienstes» in Erfurt, sollte für sie die Echtheit der Protokolle beweisen. Mit dem Beizug des selbst ernannten Freimaurer- und Judenexperten Ulrich Fleischhauer erhielt der Prozess eine neue Dimension.
Fleischhauer sah die Chance, unter dem Deckmantel des Experten als Propagandaredner im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in einem demokratischen
Land aufzutreten.

Der Berner Gauführer der Nationalen Front, Ubald von Roll, bekundete Mühe mit dem neuen Sachverständigen. Obschon er noch am 19. Oktober 1934 in einem Brief an das Braune Haus in München um finanzielle Unterstützung
für eine bessere Verteidigung gebeten hatte, war der Frontist nun der Ansicht, dass Fleischhauers Engagement in diesem schweizerischen Prozess eindeutig zu stark sei. Von Roll beschwerte sich des öftern über das
Engagement der deutschen «Helfer». So beklagte er sich am 2. März 1935 in einem Brief an seinen «Kameraden» von der Nationalen Front, Werner Meyer aus Zürich, über die Abhängigkeit von Erfurt. Erfurt wolle in echt
nationalsozialistischer Weise die ganze Prozessführung in seine Hände bekommen.
Hier in Bern sei ausser ihm niemand, der imstande wäre, «Erfurt» jetzt noch die Stirn zu bieten, schon allein deshalb nicht, weil die Berner Frontisten keine Mittel besitzen würden. Sie erhielten alles aus Erfurt bzw.
vom dort angeblich gegründeten Internationalen Komitee. «Wir sind alle heute sozusagen auf Gnade und Barmherzigkeit den Deutschen ausgeliefert», konstatierte der Berner Gauleiter.
Das Misstrauen, das zwischen Bern und Erfurt herrschte, lässt sich auch am Beispiel einer Kontroverse um den Anwalt Hans Ruef veranschaulichen.
Von Roll reagierte auf die Vermutung des Weltdienstes, Ruef könnte jüdischer Abstammung sein, in äusserst gehässigem Ton. Er schrieb an die Weltdienst-
Zentrale, dass sie in Bern Vernünftigeres zu tun hätten, als sinnlose Diskussionen über die Einstellung und die Abstammung eines Anwalts zu führen, der im Übrigen aus einem Bauerngeschlecht des Berner Oberlandes stamme. In Deutschland habe man es offensichtlich schwer, die typisch schweizerische Mentalität zu begreifen. Solange es sich lediglich darum handle, gemeinsam Front gegen «das Judentum und das ganze dazugehörende Gewürm» zu machen, gingen sie mit Erfurt Hand in Hand. Sobald aber politische Momente ins Spiel kämen, höre dieses Zusammengehen auf.

Das Interesse Fleischhauers an den angeklagten Frontisten schien nicht besonders gross zu sein. Es ging ihm vielmehr darum, den Prozess für seine
antisemitische und freimaurerfeindliche Propaganda zu nutzen. Was er denn auch tat: In nicht weniger als viereinhalb Prozesstagen präsentierte Fleischhauer
sein Gutachen, das aber von den Sachverständigen Baumgarten und Loosli sowie von Fürsprecher Brunschvig äusserst scharf abgewiesen wurde.
Loosli sprach dem Gutachten jeden wissenschaftlichen Charakter ab: Es berufe sich auf die nationalsozialistische Rassenlehre und entspreche in seiner Form auch ganz der antisemitisch- nationalsozialistischen Kampfweise. Das Gutachten stütze sich zum grössten Teil auf nachweisbare Fälschungen und sich widersprechende Behauptungen.

Am 14. Mai 1935 verkündete der Richter Walter Meyer (geboren 1905)das lang erwartete Urteil. Meyer, ein aktiver Sozialdemokrat, befand sich in diesem Prozess in einer sehr exponierten Stellung, zumal er während des ganzen Verfahrens keine Zweifel über seine Meinung zur Frontenbewegung hatte aufkommen lassen. Deren Presse warf ihm deshalb Voreingenommenheit vor.
Meyer führte im Urteil aus, der Prozess habe mit aller wünschbaren Deutlichkeit bewiesen, dass die Protokolle ein Plagiat seien. In Übereinstimmung mit den Gutachten von Loosli und Baumgarten kam der Richter zur Überzeugung, dass die Protokolle gegen Artikel 14 des bernischen Schundliteraturgesetzes verstossen hätten. Wegen Vertriebs der Broschüre erkläre das Gericht den Pressechef der Nationalen Front Bern, Silvio Schnell (geboren 1909), für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 20 Franken und zur Bezahlung der Kosten der Privatklägerschaft. Theodor Fischer wurde mit einer Busse von 50 Franken und Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerschaft bestraft. Die drei anderen Angeschuldigten wurden freigesprochen.
Der Gerichtspräsident ging bei der Urteilsverkündung auch auf die grundsätzliche Bedeutung des Urteils ein. Er vertrat die Überzeugung, dass es in der Schweiz keinen Unterschied des Glaubens und der Rasse gebe. Die
Verfassung schütze die zirka 20 000 Schweizer Bürger jüdischer Konfession genau gleich wie alle anderen Schweizer Bürger. Der Richter bewertete den Stellenwert des Prozesses für die Zukunft mit folgenden, später viel zitierten Worten:
«Ich hoffe, es werde eine Zeit kommen, in der kein Mensch mehr begreifen wird, wieso sich im Jahr 1935 beinahe ein Dutzend sonst ganz gescheiter und vernünftiger Leute vierzehn Tage lang vor einem bernischen Gericht über die Echtheit oder Unechtheit dieser sogenannten ‹Protokolle› die Köpfe zerbrechen konnten, die bei allem Schaden, den sie bereits gestiftet haben und noch stiften mögen, doch nichts anderes sind als lächerlicher Unsinn.»

Die verurteilten Frontisten waren anderer Meinung als der Richter und legten Berufung ein. Die Appellationsverhandlung fand im Herbst 1937 statt. Anders als das Amtsgericht behandelte das Obergericht des Kantons Bern die Frage, ob die Protokolle unter das Gesetz über das Lichtspielwesen und die Schundliteratur subsumiert werden können, in rein formaljuristischer
Hinsicht. Das Gericht stufte die Protokolle als politisches Kampfmittel ein. Nach dieser Interpretation eigneten sie sich dazu, groben Anstoss zu erregen – verstiessen aber nicht gegen Artikel 14 des bernischen
Gesetzes über das Lichtspielwesen und Massnahmen gegen die Schundliteratur.
In seiner Urteilsverkündung kam das Obergericht deshalb zum Schluss, dass die Protokolle im Sinne des bernischen Gesetzes nicht als Schundliteratur
bezeichnet werden können und ihre Verbreitung somit nicht strafbar sei.
Die Anschuldigungen gegen Silvio Schnell und Theodor Fischer wurden in zweiter Instanz vollständig fallengelassen. Die erstinstanzlichen und die
oberinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt.

Die Enttäuschung der Juden und ihnen nahe stehenden Kreise war gross, war doch ihr ideelles wie finanzielles Engagement in diesem Prozess beträchtlich gewesen. Sie empfanden die formaljuristische Interpretation des Oberrichters als engherzig. Als nur schwer verständlich empfand man es, dass das Gericht die «Protokolle der Weisen von Zion», der deutschen Version folgend, zu einer politischen Kampfschrift gestempelt hatte. Trotzdem verzichteten die Juden darauf, Rekurs gegen das Urteil des Obergerichts einzulegen.
Sie schätzten die Gefahr der judenfeindlichen Propaganda, die eine neue Prozessrunde wohl mit sich gebracht hätte, als zu hoch ein.

Gross war hingegen die Freude im frontistischen Lager, und man versäumte es nicht, das Urteil politisch auszuschlachten. Der Angriff des internationalen Judentums sei an einem schweizerischen Gericht abgeprallt, freute sich etwa die «Front». Unserem Land sei die Schande erspart worden, dass
junge Schweizer den Angriffen fremder Mächte geopfert worden seien. Der zu jenem Zeitpunkt bereits angeschlagenen Nationalen Front kam der Entscheid des Berner Obergerichts sehr gelegen, und sie benutzte ihn zu propagandistischen Zwecken, indem sie nur jene Informationen aus der Urteilsbegründung vorbrachte, die sich zur agitatorischen Auswertung eigneten.
Wohlweislich vermied es die Bewegung, darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil nur aus formaljuristischen Gründen aufgehoben worden war.
 
     
 
> Titelbild einer französischen Ausgabe der "Protokolle"
Titelbild einer französischen Ausgabe der
 
  > Commenta questo articolo  
> Übersetze diesen Artikel
> Artikel als PDF runterladen
> Diesen Artikel als e-Mail versenden
> Aggiungi una traduzione a questo articolo
> Scarica l'articolo in formato .PDF
> Invia questo articolo per email
  heute ist es verboten 2005-04-24 17:17  
Darum kann es nicht mehr direkt, vertieben werden. Die gefälschten Protokolle sind jedoch in englischer Sprache auf der Internetseite der Hamas zu finden.
Die Ideologie der Pnos zielt auf selbe heraus wie die der "Protokolle".
Sie spechen in einer Zeitgeistausgabe, das die sich Juden mit den Freimauern verschworen hätten und so die Ideale der französischen Revolution verbreitet hätten. Darum seien diese bürgerlichen Freiheiten(Meinungsfreiheit/Religionsfreiheit etc.) zu bekämpfen.
Noch ein Buchtyp für dieses Thema:
Urs Lüthi; Der Mythos von der Weltverschwörung; helbling&lichtenhahn; basel und Frankfurt/M; 1992
weiss