|
| Startseite | Gemeinsame Startseite | Publizieren! | Feature Archiv | Newswire Archiv | Trasharchiv | ||
![]() Über Indymedia.ch/de Indymedia-Café Editorial Policy / Moderationskriterien Über Sprache sprechen - Sexismus in der Sprache Wie kann ich auf Indymedia.ch publizieren / Allgemeines zu Medienaktivismus Kontakt Wiki Mailingliste Medienaktivismus Gedanken zu Provos & Fakes Links ![]() ![]() |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sämtlicher Inhalt auf Indymedia Deutschschweiz ist verfügbar unter der Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.0 Germany. Für sämtlichen Inhalt der jeweiligen Beiträge unter Indymedia Schweiz und Indymedia Deutschschweiz sind nur die jeweiligen AutorInnen verantwortlich! Indymedia Schweiz läuft mit MIR 1.1 | ![]() | |||
Bericht Le courrier über ähnlichen Fall in Genf:
Juristik:
Art. 926
C. Bedeutung
I. Besitzesschutz
1. Abwehr von Angriffen
1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen
wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder
bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und
unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt
zu enthalten.
Stand am 5. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche
Veröffentlichungen